A. Familien- und Sozialrecht
I. Kindschaftsrecht
Als Fachanwalt für Familien- und Sozialrecht liegt der Schwerpunkt meiner Arbeit in diesen sensiblen Themenbereichen, welche eine sachkundige, erfahrungsreiche und vertrauensvolle Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt in vielen Bereichen unabdingbar machen.
Einen besonderen Fokus habe ich dabei auf das Kindschaftsrecht gelegt und mir hier durch jahrelange Arbeit eine besondere Expertise und ein umfassendes Netzwerk mit Kolleginnen und Kollegen sowie Fachämtern und Gutachtern aufbauen können.
Unabhängig davon ob Ihnen die elterliche Sorge für Ihr Kind durch das Jugendamt entzogen, Verbote Ihnen gegenüber ausgesprochen wurden -welche den Umgang mit Ihrem Kind betreffen- oder Anordnungen Ihnen gegenüber getroffen worden sind, denen gegenüber Sie sich wehren wollen. Gemeinsam prüfen wir umfassend Ihren individuellen Sachverhalt und werden gemeinsam die beste Lösung in Ihrem und dem Interesse Ihres Kindes finden!
Dazu übernehme ich als Fachanwalt alle damit zusammenhängenden Aufgaben und vertrete Sie und Ihre Interessen außergerichtlich gegenüber den zuständigen Behörden und -wenn nötig- auch gerichtlich.
II. Scheidungsrecht und Unterhalt
Mit einer Scheidung kommen viele Folgefragen auf:
Wie ist es um die Existenz beider Partner bestellt, wenn die Trennung einmal vollzogen worden ist? Welche Ansprüche stehen mir oder meinem ehemaligen Ehepartner zu?
Dabei geht es in vielen Fällen nicht nur um den eigenen Unterhalt, sondern häufig auch darum, welche Ansprüche den Kindern zustehen, die aus der Ehe entstanden sind.
Der Gesetzgeber sagt, dass nach einer Scheidung zunächst einmal jeder für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen hat. Erst wenn er dazu außerstande ist, hat er Anspruch auf Unterhalt. Dabei müssen die Voraussetzungen gem. §§ 1570 bis 1576 BGB erfüllt sein.
Gemeinsam mit Ihnen prüfen wir Ihre Ansprüche -und gegebenenfalls die Ihrer Kinder- und setzen diese für Sie durch. Andererseits prüfen wir auch gegen Sie geltend gemachte Ansprüche und weisen diese, wenn sie nicht gerechtfertigt sind, zurück.
Sonderfall: Kindesunterhalt
Leben die Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind aufwächst, seinen Unterhaltsbeitrag in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes.
Der andere Elternteil hat den Unterhalt durch die Zahlung eines monatlichen Betrages zu erbringen. Dabei sieht § 1612a BGB einen Mindestunterhalt vor. Maßgebend sind die Leitlinien der bundesweit zur Anwendung findenden Düsseldorfer Tabelle für die Bestimmung des Kindesunterhalts. Die Tabelle ist für die Gerichte nicht bindend, - deshalb kann es hier zu Abweichungen kommen.
Eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung besteht gegenüber minderjährigen sowie volljährigen Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schulausbildung befinden. Das hat zur Folge, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil sich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen hat. Die verfügbaren Mittel sind gleichmäßig für seinen eigenen und den Unterhalt seiner Kinder zu verwenden. Auch hierbei ist die Düsseldorfer Tabelle eine Orientierungshilfe.
Sonderfall: Elternunterhalt
Auch Kinder müssen in ganz bestimmten Situationen für ihre Eltern aufkommen. Im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten müssen sie für den Unterhalt ihrer Eltern sorgen. Das ist deshalb erforderlich, weil die Pflegeversicherung und die Rente häufig für die Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim nicht ausreichen.
Dabei zahlt zunächst einmal der Sozialträger, der allerdings dann das Geld später von den Kindern zurückverlangt. Ob die Kinder nun zahlen müssen, hängt natürlich von deren Einkommen und Vermögen ab. Auch hier wird wieder die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Vom bereinigten Nettoeinkommen der Kinder wird nach der Tabelle ein Selbstbehalt von mindestens 1.800 € abgezogen. Der Selbstbehalt für eine Familie beträgt 3.240 €.
Auch hier berate ich Sie mit jahrzehntelanger Erfahrung um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.